Die Seeve (SEV) – ein Salmonidengewässer in unserer Region. Die Seeve ist mit einem Extra-Erlaubnisschein für Mitglieder nutzbar, die erfolgreich die Fliegenfischerprüfung abgelegt haben. Es gibt hier einen guten Bestand an Bachforellen, Äschen und auch die Meerforellen ziehen auf ihrer Laichwanderung durch unseren Seeveabschnitt.
Die Seevekarte gilt für ein Kalenderjahr und kostet 15 EUR je Kalenderjahr. Der Postversand kostet pauschal 2 EUR für Porto und Umschlag. Sie muss jährlich neu beantragt werden. Die Seevekarte ist wie die allgemeine Fangkarte zum 31.12. eines Jahres an den Verein zurückzuschicken. Bei verspäteter Abgabe wird eine Strafgebühr von 15 EUR fällig. Wir versenden die Seevekarte wenige Tage – nach Erhalt des Antrages – per Post.
Bei vorliegender SEPA Lastschriftgenehmigung wird die Gebühr in Höhe von 15 EUR zzgl. Versandkostenpauschale (in Höhe von 2 EUR) in wenigen Tagen von Deinem Beitragskonto abgebucht. Solltest Du Rechnungszahler sein, bitten wir Dich, mit Erhalt der Rechnung den Betrag binnen 14 Tagen auf das genannte Konto zu überweisen.
Schonzeiten und Mindestmaße*
Aal – keine Schonzeit – mind. 35cm
Äsche vom 01.03. bis 15.05. – mind. 32cm
Bachforelle vom 15.10. bis 15.02. – mind. 28cm
Regenbogenforelle – keine Schonzeit – mind. 26cm
Meerforelle vom 15.10. bis 15.02. – mind. 40cm
Lachs vom 15.10. bis 15.03. – mind. 50cm
Hecht vom 01.02. bis 15.04. – mind. 40cm
Fluss / Edelkrebs vom 01.11. – 30.06. – mind. 11cm
* Es gelten die gesetzlichen Vorschriften nach der aktuell gültigen Niedersächsischer Binnenfischereiordnung von 1989.
Aus der Seeve dürfen max. 2 Salmoniden pro Tag und max. 10 Salmoniden pro Saison entnommen werden.
Das Zurücksetzen eines maßigen Fisches ist erlaubt, wenn der Fisch nicht sinnvoll verwertet werden kann (siehe §17 – Tierschutzgesetz). Die Fische sind auf der Fangkarte mit „CR“ (für Catch & Release) einzutragen. Es muss zurückgesetzt werden, wenn diese Fischart geschont, im Hochlaich oder das Fanglimit bereits erreicht ist. Zum Anlanden eines Fisches muss ein Kescher benutzt werden, dieser ist griffbereit mitzuführen! Jeder maßige Fisch, der mitgenommen werden soll, ist sofort nach dem ordnungsgemäßen Fangen (und Betäuben und Töten) einzutragen. Der Verkauf von Fischen ist verboten. Es gilt grundsätzlich die Gewässerordnung des Vereins. Neben dem Verbandsausweis, der Gewässerordnung und der Fischereierlaubnis sind Personalausweis und Fischereischein mitzuführen.
Erlaubt ist nur eine Flug- oder Spinnangeln mit künstlichem Köder. Toter Köderfisch von mind. 12 cm Länge zum Fang von Hecht, sowie Pöddern auf Aal sind erlaubt. Ausnahme hiervon ab Ashausener Mühlengraben bis zur Mündung in die Elbe. Das Fliegenfischen ist vom 01.03. bis 30.04. eines jeden Jahres nur mit Einzelhaken erlaubt. Ab dem 01.05. bis zum 15.10. eines jeden Jahres sind auch Zwillings- und Drillingshaken gestattet. Das Spinnfischen ist vom 01.05. bis 15.10. mit einem Drilling am Kunstköder gestattet. Die Widerhaken sollten angedrückt werden.
Den Fischereiaufsehern des FVMG e.V., Gemeindemitarbeitern oder Mitarbeiter, der von der Gemeinde beauftragten Sicherheitsfirma, Ranger des Landkreises und der Polizei, muss auf Verlangen der Fang und die Dokumente (Fangkarte, Mitgliedsausweis, allg. Fischereischein,Personalausweis) gezeigt werden. Anweisungen der Fischereiaufsicht ist Folge zu leisten. Verstöße gegen bestehende Regelungen werden dem Vorstand gemeldet und können zur Einziehung dieser Fischereierlaubnis führen.
Jeder Angeltag ist vor Beginn des Angelns, jeder Fang unverzüglich mit Kugelschreiber in der Fangstatistik einzutragen. Weitere Fangstatistiken sind gegen Rückgabe dieses Scheins vom Verein erhältlich.
Bei Gewässerverschmutzung oder Fischsterben ist der Verein unverzüglich zu benachrichtigen. Auf fremdes Eigentum ist Rücksicht zu nehmen. Die Fisch- und Laichschonbezirke sind zu beachten. Ergänzend gelten die gesetzlichen und vereinsinternen Bestimmungen und Richtlinien.

